Gesetzliche Informationen

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen vom Bundesministerium für Gesundheit 
zusammengestellt.

 

Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
  • Pflegegeld:    Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
  • Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.

 

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen.

Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.

 

Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Die fünf Pflegegrade sind abgestuft:

von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.

 

 

 

Pflegegrad 1

Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt.

Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist. Es stehen zusammengefasst folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Pflegeberatung,

  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit,

  • Wohngruppenzuschlag,

  • Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen,

  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,

  • Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,

  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung,

  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich sowie

  • Zuschuss zur stationären Pflege in Höhe von 125 Euro monatlich.

 

 

Pflegegrad 2

Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).   


Wer bereits Pflegeleistungen erhält, gelangt im Zuge der Überleitung auf die Pflegegrade ohne weiteren Antrag und ohne Begutachtung in den Pflegegrad 2, wenn er:

  • ausschließlich wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (sog. Pflegestufe „0“) oder

  • ausschließlich körperlich beeinträchtigt ist und Leistungen der Pflegestufe 1 bezieht.

Damit profitieren insbesondere Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die bis 31.12.2016 die sog. Pflegestufe „0“ erhielten von dem neuen System. Seit 1.1.2017 werden sie finanziell deutlich besser gestellt.

Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. 

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 689 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen ab dem 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse mit 770 Euro monatlich. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Seit 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln. 

Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung haben alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

 

 

Pflegegrad 3

 

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).   


Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder

  • Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante  Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.

Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Seit 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.298 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro. 

Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

 

Pflegegrad 4

Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).  

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder

  • Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 4 die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich.

Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.

Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.612 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro. 

Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

 

 

Pflegegrad 5

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:

  • Leistungen der Pflegestufe III erhält und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall)

  • Leistungen der Pflegestufe III erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich.

Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Seit 1.1.2017 ist außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.995 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.

Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

 

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